4. Der Aufsichtsrat

§ 11

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine Wahl zum Aufsichtsrat ist letztmalig vor Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
  2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  3. Eine Ersatzwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf weniger als drei sinkt.
  4. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit, auch ohne wichtigen Grund, durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, niederzulegen.

§ 12
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und, falls der Aufsichtsrat es für zweckmäßig hält, einen oder zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf. Die Wahl ist baldigst zu wiederholen, sobald das Amt des Vorsitzenden zur Erledigung kommt; bezüglich der Stellvertreter aber nur dann, wenn der Aufsichtsrat dies für zweckmäßig erachtet..

§ 13

  1. Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein gemäß § 12 gewählter Stellvertreter des Vorsitzenden, oder, im Falle auch ein solcher Stellvertreter nicht anwesend sein sollte, das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der betreffenden Sitzung.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet - auch bei Wahlen - die Stimme des Leiters der betreffenden Sitzung.
  4. Eine Beschlussfassung oder Wahl ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege der Stimmabgabe in schriftlicher oder telefonischer Form, per Telefax oder E-Mail zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der vorausgehenden Absätze sinngemäß.
  5. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung (Abs. 2) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
  7. Den Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrates können nur die Mitglieder dieser Ausschüsse beiwohnen, es sei denn, dass der Vorsitzende des bezüglichen Ausschusses oder ein Stellvertreter anders entscheidet. Im übrigen sind die vorausgehenden Absätze (2) bis (7) sinngemäß auf die Ausschüsse anzuwenden, insbesondere die Bestimmung des Absatzes (4) über die Beschlussfassung oder Wahl im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegraphischer Abstimmung. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  8. Erklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem seiner Stellvertreter abgegeben.

§ 14

  1. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften bezeichnen, die seiner Zustimmung bedürfen. Bei der Bezeichnung dieser Geschäfte oder Arten von Geschäften hat der Aufsichtsrat auf die gesetzlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
  2. Der Aufsichtsrat hat das unbeschränkte Recht zur Überwachung, auch in jenen Angelegenheiten, die nicht nach obigen Bestimmungen seiner Zustimmung bedürfen.

§ 15
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die Höhe derselben bestimmt die Hauptversammlung. Außerdem gebührt jenen Aufsichtsratsmitgliedern eine von der Hauptversammlung festzusetzende Sondervergütung, die in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder eine außerordentliche Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft übernommen haben.