2. Grundkapital und Aktien

§ 5

  1. Das Grundkapital beträgt EUR 289,376.212,84 (in Worten: Euro zweihundertneun-undachtzig Millionen dreihundertsechsundsiebzigtausend zweihundertzwölf Komma vierundachtzig). Es ist in 39.819.039 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt, wobei jede Aktie am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt ist.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 169 Aktiengesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital ohne weitere Zustimmung der Hauptversammlung bis zum 29.05.2013 - auch in mehreren Tranchen - gegen Bareinlagen oder Sacheinlage um bis zu EUR 27,254.875,44 durch Ausgabe von bis zu 3,750.353 auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht zu erhöhen und den Ausgabebetrag, die Ausgabebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn (i) die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erfolgt, oder wenn (ii) die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Mindestausgabebetrag der neuen Aktien dem Durchschnitt der Schlusskurse der RHI Aktie (ISIN AT0000676903) an der Wiener Börse der 30 dem Zeichnungstag der neuen Aktien vorausgehenden Handelstage plus einem Aufschlag von mindestens 25% entspricht oder (iii) für Spitzenbeträge. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern [Genehmigtes Kapital 2008].
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 169 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital ohne weitere Zustimmung der Hauptversammlung bis zum 30. April 2015 – auch in mehreren Tranchen – gegen Bareinlagen um bis zu EUR 43.406.425,75 durch Ausgabe von bis zu 5.972.855 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht zu erhöhen und den Ausgabebetrag, die Ausgabebedingungen und die weite­ren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigten Kapital zu ändern [Genehmigtes Kapital 2010].

§ 6

  1. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
  2. Jeder Inhaber der Aktien hat das Recht, die Umwandlung aller seiner Aktien oder eines Teiles derselben in Namensaktien zu verlangen.
  3. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien, haben auch die neuen Aktien auf Inhaber zu lauten, sofern der die Erhöhung betreffende Beschluss der Hauptversammlung nicht etwas anderes bestimmt.
  4. Ansprüche auf Dividenden verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.

§ 7

  1. Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und  Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Das gleiche gilt für Zwischenscheine sowie Teilschuldverschreibungen und die dazu gehörigen Zins- und Erneuerungsscheine.
  2. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.